Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 70 Absatz 3 StGB
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
Verweis auf
§ 70 Abs. 3 StGB
von
§ 132a Absatz 1 Satz 2 StPO