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§ 131 Absatz 4 Satz 1 StPO
(4)
1
Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden.
Verweis auf
§ 131 Abs. 4 Satz 1 StPO
von
§ 131b Absatz 3 Satz 1 StPO