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§ 120 Absatz 3 StPO
(3)
1
Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt.
2
Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.
Verweis auf
§ 120 Abs. 3 StPO
von
§ 130 Satz 4 StPO