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§ 1906 Absatz 5 BGB
(5)
1
Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
2
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Verweis auf
§ 1906 Abs. 5 BGB
von
§ 126a Absatz 4 Satz 1 StPO