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§ 34a Absatz 2 Satz 1 AsylG
(2)
1
Anträge nach
§ 80 Absatz 5
der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.
§ 34a Absatz 2 Satz 3 AsylG
3
Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.
§ 36 Absatz 3 Satz 1 AsylG
(3)
1
Anträge nach
§ 80 Abs. 5
der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden.
§ 36 Absatz 3 Satz 10 AsylG
10
Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.
Verweis auf
§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10 AsylG
von
§ 74 Absatz 1 Satz 1 AsylG