Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 118 Absatz 1 StPO
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.
Verweis auf
§ 118 Abs. 1 StPO
von
§ 122 Absatz 3 Satz 4 StPO