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§ 117 Absatz 1 StPO
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach
§ 116
auszusetzen ist (Haftprüfung).
Verweis auf
§ 117 Abs. 1 StPO
von
§ 122 Absatz 3 Satz 2 StPO