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§ 114 Absatz 2 Nummer 4 StPO
4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
Verweis auf
§ 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO
von
§ 122 Absatz 3 Satz 1 StPO