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§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO
1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StPO
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
Verweis auf
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 StPO
von
§ 119 Absatz 4 Satz 2 Nummer 18 StPO