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§ 119a Absatz 1 StPO
(1)
1
Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
2
Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.
Verweis auf
§ 119a Absatz 1 StPO
von
§ 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c StPO