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§ 119 Absatz 5 StPO
(5)
1
Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.
2
Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
3
Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
Verweis auf
§ 119 Absatz 5 StPO
von
§ 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b StPO