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§ 118 Absatz 1 StPO
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.
§ 118 Absatz 2 StPO
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.
Verweis auf
§ 118 Absatz 1 und 2 StPO
von
§ 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a StPO