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§ 117 Absatz 1 StPO
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach
§ 116
auszusetzen ist (Haftprüfung).
§ 117 Absatz 2 StPO
(2)
1
Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig.
2
Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.
Verweis auf
§ 117 Absatz 1 und 2 StPO
von
§ 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a StPO