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§ 142 Absatz 1 StPO
(1)
1
Der Antrag des Beschuldigten nach
§ 141 Absatz 1 Satz 1
ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen.
2
Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.
3
Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.
Verweis auf
§ 142 Absatz 1 StPO
von
§ 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO