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§ 112 Absatz 1 Satz 2 StPO
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Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Verweis auf
§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO
von
§ 114 Absatz 3 Satz 1 StPO