Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 111b Absatz 1 StPO
(1)
1
Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden.
2
Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden.
3
§ 94 Absatz 3
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 111b Absatz 1 StPO
von
§ 111q Absatz 1 Satz 1 StPO