Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 111f StPO
§ 111f Vollziehung des Vermögensarrestes
(1)
1
Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen.
2
Die
§§ 928 und 930
der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
3
§ 111c Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend.
(2)
1
Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt.
2
Die
§§ 928 und 932
der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.
(3)
1
Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt.
2
Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die
§§ 928 und 931
der Zivilprozessordung sinngemäß.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach
§ 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.
Verweis auf
§ 111f StPO
von
§ 111p Absatz 1 Satz 1 StPO