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§ 111c Absatz 1 StPO
(1)
1
Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird.
2
Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
Verweis auf
§ 111c Absatz 1 StPO
von
§ 111n Absatz 1 Satz 1 StPO