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§ 111h Absatz 2 StPO
(2)
1
Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig.
2
Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach
§ 324
der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.
Verweis auf
§ 111h Absatz 2 StPO
von
§ 111l Absatz 3 Satz 2 StPO