Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 37 Absatz 1 StPO
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Verweis auf
§ 37 Absatz 1 StPO
von
§ 111k Absatz 2 Satz 1 StPO