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§ 108 Absatz 1 ZPO
(1)
1
In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist.
2
Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach
§ 234 Abs. 1 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Verweis auf
§ 108 Absatz 1 ZPO
von
§ 111e Absatz 4 Satz 2 StPO