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§ 136 BGB
§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in
§ 135
bezeichneten Art gleich.
Verweis auf
§ 136 BGB
von
§ 111d Absatz 1 Satz 1 StPO