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§ 106 Absatz 2 Satz 1 StPO
(2)
1
Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des
§ 103 Abs. 1
der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen.
§ 107 Satz 2 StPO
2
Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
Verweis auf
§ 106 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 2 StPO
von
§ 111 Absatz 3 Satz 1 StPO