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§ 250 Absatz 1 Nummer 1 StGB
1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
Verweis auf
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB
von
§ 111 Absatz 1 Satz 1 StPO