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§ 100d Absatz 1 StPO
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den
§§ 100a bis 100c
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.
§ 100d Absatz 2 StPO
(2)
1
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den
§§ 100a bis 100c
erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden.
2
Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen.
3
Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.
Verweis auf
§ 100d Absatz 1 und 2 StPO
von
§ 110a Absatz 1 Satz 5 StPO