§ 101 Absatz 4 StPO(4) 1Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle
1.
des
§ 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des
§ 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des
§ 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des
§ 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des
§ 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des
§ 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des
§ 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des
§ 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des
§ 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen
zu benachrichtigen. 2Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. 3Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 4Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 5Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.