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§ 113 Absatz 1 Satz 3 TKG
3
Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden.
§ 113c Absatz 1 Nummer 3 TKG
3.
durch den Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach
§ 113 Absatz 1 Satz 3
verwendet werden.
Verweis auf
§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 TKG
von
§ 100j Absatz 2 Satz 1 StPO