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§ 113 Absatz 1 Satz 1 TKG
(1)
1
Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach Maßgabe des Absatzes 2 die nach den
§§ 95 und 111
erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden.
Verweis auf
§ 113 Absatz 1 Satz 1 TKG
von
§ 100j Absatz 1 Satz 1 StPO