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§ 6 StPO
§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Verweis auf
§ 6 StPO
von
§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a StPO