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§ 310 Absatz 1 StPO
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach
§ 120 Abs. 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach
§ 111e
über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.
Verweis auf
§ 310 Absatz 1 StPO
von
§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h StPO