Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 261 StPO
§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Verweis auf
§ 261 StPO
von
§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g StPO