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§ 234 StPO
§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
§ 234a Absatz 1 StPO
§ 234a Absatz 2 StPO
§ 239a StPO
§ 239b StPO
Verweis auf
§§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b StPO
von
§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f StPO