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§ 211 StPO
§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
§ 212 StPO
§ 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt
§ 202a
entsprechend.
Verweis auf
§§ 211 und 212 StPO
von
§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e StPO