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§ 177 StPO
§ 177 Kosten
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der
§§ 174 und 176 Abs. 2
dem Antragsteller aufzuerlegen.
Verweis auf
§ 177 StPO
von
§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c StPO