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§ 100d Absatz 4 Satz 1 StPO
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Maßnahmen nach
§ 100c
dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.
Verweis auf
§ 100d Absatz 4 Satz 1 StPO
von
§ 100e Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 StPO