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§ 160a Absatz 4 StPO
(4)
1
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist.
2
Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.
Verweis auf
§ 160a Absatz 4 StPO
von
§ 100d Absatz 5 Satz 3 StPO