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§ 100e Absatz 5 StPO
(5)
1
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
2
Das anordnende Gericht ist nach Beendigung der Maßnahme über deren Ergebnisse zu unterrichten.
3
Bei Maßnahmen nach den
§§ 100b und 100c
ist das anordnende Gericht auch über den Verlauf zu unterrichten.
4
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde.
5
Die Anordnung des Abbruchs einer Maßnahme nach den
§§ 100b und 100c
kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.
Verweis auf
§ 100e Absatz 5 StPO
von
§ 100d Absatz 4 Satz 4 StPO