§ 100e Absatz 3 StPO
(3) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:
1.
soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
2.
der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird,
3.
Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maßnahme,
4.
die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren,
5.
bei Maßnahmen nach § 100a die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist; im Fall des § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,
6.
bei Maßnahmen nach § 100b eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, aus dem Daten erhoben werden sollen,
7.
bei Maßnahmen nach § 100c die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume.