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§ 118 Absatz 1 Satz 2 AktG
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Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Verweis auf
§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG
von
§ 121 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b AktG