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§ 21 StPO
§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
Verweis auf
§ 21 StPO
von
§ 100b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a StPO