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§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StPO
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 StPO
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 StPO
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 StPO
§ 29 Absatz 3 StPO
(3)
1
Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden.
2
Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt
1.
mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird,
2.
mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 2
aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.
3
Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden.
Verweis auf
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 StPO
von
§ 100b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a StPO