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§ 335 Absatz 1 StPO
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
Verweis auf
§ 335 Absatz 1 StPO
von
§ 100b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe m StPO