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§ 255 StPO
§ 255 Protokollierung der Verlesung
In den Fällen der
§§ 253 und 254
ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.
Verweis auf
§ 255 StPO
von
§ 100b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe j StPO