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§ 232 Absatz 3 StPO
(3) Das Protokoll über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
Verweis auf
§ 232 Absatz 3 StPO
von
§ 100b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g StPO