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§ 234 StPO
§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
§ 234a Absatz 1 StPO
§ 234a Absatz 2 StPO
Verweis auf
§§ 234, 234a Absatz 1, 2 StPO
von
§ 100b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g StPO