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§ 146 StPO
§ 146 Verbot der Mehrfachverteidigung
1
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen.
2
In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
§ 151 StPO
§ 151 Anklagegrundsatz
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
Verweis auf
§§ 146 und 151 StPO
von
§ 100b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c StPO