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§ 95 Absatz 2 StPO
(2)
1
Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in
§ 70
bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden.
2
Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
Verweis auf
§ 95 Abs. 2 StPO
von
§ 98b Absatz 2 Satz 1 StPO