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§ 160a Absatz 4 Satz 2 StPO
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Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.
Verweis auf
§ 160a Abs. 4 Satz 2 StPO
von
§ 97 Absatz 5 Satz 2 StPO