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§ 53a Absatz 1 Satz 1 StPO
(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
stehen die Personen gleich, die im Rahmen
1.
eines Vertragsverhältnisses,
2.
einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
3.
einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken.
Verweis auf
§ 53a Absatz 1 Satz 1 StPO
von
§ 97 Absatz 3 Satz 1 StPO