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§ 81e Absatz 1 StPO
(1)
1
An dem durch Maßnahmen nach
§ 81a Absatz 1 oder § 81c
erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.
2
Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
Verweis auf
§ 81e Abs. 1 StPO
von
§ 81g Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 StPO